Statuten der Schweizerischen Helsinki Vereinigung SHV
I. Name und Sitz
Artikel 1
Unter dem Namen "Schweizerische Helsinki-Vereinigung" (SHV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Wohnsitz seiner Präsidentin/seines Präsidenten.
II. Zweck
Artikel 2
Der Verein bezweckt, die Einhaltung der Bestimmungen und Grundsätze zu beobachten, wie sie in der Schlussakte von Helsinki (KSZE jetzt OSZE) und den Beschlüssen der Nachfolgekonferenzen, insbesondere im humanitären und menschenrechtlichen Bereich, niedergelegt sind, und an der Verbreitung und Verwirklichung dieser Bestimmungen und Grundsätze mitzuwirken.
Der Verwirklichung dieser Zielsetzung dienen insbesondere:
- das Sammeln und die Verbreitung von Information über Menschenrechte, Menschenrechtsverletzungen und Demokratie;
- die Durchführung von Schulungsprogrammen zur Förderung von Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten;
- die Durchführung von humanitären und Wiederaufbau-Projekten;
- Öffentlichkeitsarbeit.
Artikel 3
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
Die SHV kann sich um die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen mit gleichgerichteter Zielsetzung bemühen.
III. Mitgliedschaft
Artikel 4
Natürliche und juristische Personen, die an der Arbeit des Vereins interessiert sind, können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.
Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Voraussetzung für eine Aufnahme ist in der Regel Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz.
Freunde der SHV sind Personen, die über deren Tätigkeit regelmässig informiert werden und diese finanziell unterstützen.
Artikel 5
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 60 Tagen schriftlich auf das Ende eines Vereinsjahres erfolgen.
Artikel 6
Der Ausschluss von Mitgliedern liegt in der abschliessenden Kompetenz des Vorstandes und bedarf keiner Angabe von Gründen.
Artikel 7
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
IV. Finanzielle Mittel
Artikel 8
Zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen dem Verein folgende Mittel:
- Ordentliche Mitgliederbeiträge
- Erträgnisse aus Spenden, Sammlungen etc.
- Schenkungen und Legate
- Zinsen des Vereinsvermögens
- Projektbeiträge
Artikel 9
Der jährliche Mitgliederbeitrag gemäss Art. 8 lit. a beträgt im Maximum Fr.100.--.
Artikel 10
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Organisation
Artikel 11
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle
a) Generalversammlung
Artikel 12
Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise einmal jährlich zur Erledigung der ihr durch Gesetz und Statuten übertragenen Aufgaben zusammen. Ausserordentliche Generalversammlungen werden daneben nach Bedarf durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Die Einladung ist in jedem Fall durch den Vorstand in der Regel spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Traktandenliste den Mitgliedern schriftlich zuzustellen.
Artikel 13
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
-
Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder, sowie der Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
-
Abnahme der Jahresrechnung, des Berichts der Revisionsstelle und Entlastung des Vorstandes.
-
Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Jahresbeiträge.
-
Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern zu nicht auf der Traktandenliste aufgeführten Geschäften, sofern diese Anträge bis mindestens fünf Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten/bei der Präsidentin eingetroffen sind.
-
Abänderung oder Ergänzung der Statuten.
-
Entscheidung über weitere Geschäfte, die ihr von Gesetzes wegen obliegen oder ihr vom Vorstand unterbreitet werden.
-
Auflösung des Vereins und Fusion mit einer anderen juristischen Person.
Artikel 14
Die Generalversammlung kann Ehrenmitglieder und einen Ehrenpräsidenten/eine Ehrenpräsidentin ernennen.
Artikel 15
Die Generalversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
b) Vorstand
Artikel 16
Der Vorstand setzt sich aus mindestens sieben Mitgliedern zusammen, nämlich einem Präsidenten/einer Präsidentin, einem/r oder zwei Vize-Präsidenten/Vize-Präsidentinnen, sowie weiteren Mitgliedern, denen spezifische Ressorts zugeteilt werden können. Höchstens zwei Vorstandsmitglieder dürfen persönlich miteinander verbunden (verheiratet, verwandt, verschwägert) sein.
Artikel 17
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin unter Angabe der Traktanden zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin doppelt. Zirkularbeschlüsse sind zulässig.
Artikel 18
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ überbunden worden sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Führung der Geschäfte.
- Vorbereitung der Generalversammlung und Durchführung der von dieser gefassten Beschlüsse.
- Er kann einzelne Mitglieder zur Geschäftsführung beiziehen, Kommissionen einsetzen und Expertenaufträge erteilen.
- Vertretung des Vereins nach aussen.
- Bei der Erledigung der laufenden Geschäfte sind die Mitglieder des Vorstandes einzeln zeichnungsberechtigt.
Beim Abschluss von Verträgen und bei der Vertretung des Vereins in Verfahren vor Gerichten und Behörden sind der Präsident/die Präsidentin und der/die Vizepräsident/en/Vizepräsidentin/nen einzeln zeichnungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder führen Kollektivunterschrift zu zweien. - Endgültiger Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Artikel 19
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
c) Revisionstelle
Artikel 20
Die von der Generalversammlung gewählten Revisionsstelle prüft jährlich Buchführung, Belege, Kassabestand und Rechnung und erstattet zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht.
VI. Rechnungsabschluss
Artikel 21
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Rechnung schliesst jeweilen per 31. Dezember ab.
VII. Auflösung
Artikel 22
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins braucht die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, wobei das verbleibende Vereinsvermögen (Kapital und Gewinn) juristischen Personen in der Schweiz zuzuwenden ist, welche ähnliche Zielsetzungen wie die SHV verfolgen. Diese juristischen Personen müssen ebenfalls wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreit sein.
VII. Fusion
Artikel 23
Der Beschluss über eine Fusion braucht die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden. Die Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.